Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Firma Sebastian Böhme (Zaunbau-Oberfranken & Zaunmarkt)
Stand: 01.12.2025
I. Allgemeiner Teil
(Gilt für alle Geschäfte – sowohl Montage als auch reiner Materialverkauf)
1. Geltungsbereich
- 1.1 Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von „Zaunbau-Oberfranken“ (inkl. des Geschäftsbereichs „Zaunmarkt“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
- 1.2 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebote und Vertragsabschluss
- 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
- 2.2 Abweichungen von diesen AGB, ergänzende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail, schriftliche Bestätigung). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
- 3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern (z.B. GaLa-Bauer, Firmenkunden) verstehen sich die Preise stets netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- 3.2 Für Werkleistungen (Montage/Zaunbau): Die Bezahlung erfolgt spätestens 10 Werktage nach Rechnungserteilung ohne Abzug. Bei Vertragsabschluss ist eine Abschlagszahlung von 40% der Auftragssumme fällig, sofern nicht anders im Angebot vermerkt.
- 3.3 Für den Warenkauf im Ladengeschäft (Zaunmarkt): Der Kaufpreis ist sofort bei Übergabe der Ware zur Zahlung fällig (Bar, EC-Karte), sofern keine Lieferung auf Rechnung vereinbart wurde.
- 3.4 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Eigentumsvorbehalt
- 4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Zaunbau-Oberfranken.
- 4.2 Erweiterter Eigentumsvorbehalt für Unternehmer: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Unternehmer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern oder verarbeiten (z.B. Einbau beim Endkunden). Sämtliche daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Unternehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Wir bleiben zur Einziehung der Forderung ermächtigt, dürfen sie jedoch auch selbst einziehen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
5. Haftung
- 5.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 5.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
II. Besondere Bedingungen für den Warenkauf („Zaunmarkt“)
(Dieser Teil gilt, wenn der Kunde nur Material kauft oder bestellt, ohne Montage)
1. Lieferung und Gefahrübergang
- 1.1 Ist eine Lieferung vereinbart, erfolgt diese – sofern nicht anders besprochen – bis zur Bordsteinkante. Der Kunde hat für eine entsprechende Abladefläche und Erreichbarkeit zu sorgen.
- 1.2 Für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht erst mit Übergabe der Ware an den Kunden über.
- 1.3 Für Unternehmer: Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert haben.
- 1.4 Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so bitten wir (ohne Rechtsverpflichtung für Verbraucher), diese möglichst sofort beim Zusteller zu reklamieren und uns zu informieren.
2. Gewährleistung beim Kauf
- 2.1 Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
- 2.2 Nur gegenüber Unternehmern gilt: Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Der Verkauf gebrauchter Waren an Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- 2.3 Unternehmer müssen die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und Mängel anzeigen (§ 377 HGB), andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel.
III. Besondere Bedingungen für Werkleistungen („Zaunbau“)
(Dieser Teil gilt, wenn wir Montagearbeiten durchführen)
1. Baufreiheit, Untergrund und Hindernisse
- 1.1 Der Kunde stellt sicher, dass der Montageort frei zugänglich ist und der Montagebereich geräumt ist.
- 1.2 Unsere Kalkulation setzt, sofern nicht anders vereinbart, einen Untergrund der Bodenklassen 3 bis 5 (leicht bis mittelschwer lösbare Bodenarten, gewachsene Erde) voraus.
- 1.3 Der Kunde hat uns vor Beginn der Arbeiten über den Verlauf von Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Glasfaser, Mähroboterkabel etc.) im Montagebereich zu informieren. Für Schäden an Leitungen, die uns nicht oder fehlerhaft angezeigt wurden, übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
- 1.4 Stoßen wir bei den Erdarbeiten auf unvorhergesehene Hindernisse (z.B. Bauschutt, Betonfundamente, Fels, starkes Wurzelwerk), die im Vorfeld nicht erkennbar waren, so ist der hierdurch entstehende Mehraufwand (Maschinen/Arbeitszeit) vom Kunden zusätzlich zu vergüten.
- 1.5 Der anfallende Aushub wird, sofern keine Entsorgung vereinbart wurde, seitlich am Fundamentloch gelagert. Eine Entsorgung ist nicht im Preis enthalten.
2. Mitwirkungspflichten
- 2.1 Der Kunde klärt vorab behördliche Genehmigungen und die Einhaltung des örtlichen Bebauungsplans.
- 2.2 Bei Montagen an der Grundstücksgrenze informiert der Kunde die Nachbarn rechtzeitig (mind. 48h vorher) über das Betreten des Grundstücks durch unsere Monteure.
- 2.3 Der Kunde stellt für die Dauer der Montage unentgeltlich Strom und Wasser zur Verfügung.
- 2.4 Der Kunde versichert, Eigentümer des Grundstücks zu sein oder die Vollmacht des Eigentümers für die Arbeiten zu besitzen.
3. Abnahme
- Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Kunde zur Abnahme des Werkes verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert oder das Werk in Benutzung nimmt.
IV. Schlussbestimmungen
1. Streitbeilegung
- Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
2. Gerichtsstand und Rechtswahl
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist unser Sitz. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Zaunbau-Oberfranken (Sonnefeld), sofern der Kunde Kaufmann ist.
3. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.